Sie wollen sich scheiden lassen und wissen nicht wie? Wir helfen Ihnen.


Unverändert ist die Ehe eine der am häufigsten gewählten Partnerschaftsformen unserer Gesellschaft. Meist vor emotionalem Hintergrund geschlossen, müssen viele Ehepaare im Laufe des Ehelebens feststellen, dass ein weiterer gemeinsamer Weg nicht möglich ist. Die dann anstehende Scheidung ist in einem speziellen Gebiet des Zivilrechtes, dem Familienrecht geregelt.


Haben die Ehegatten, oder auch einer alleine, festgestellt, dass eine Fortsetzung der Ehe nicht in Betracht kommt, steht entsprechend eine Trennung an. Eine solche ist, ebenso wie das Scheidungsverfahren, regelmäßig deutlich aufwendiger und komplexer, als die Eheschließung Ehe. Mit der Trennung einher gehen die Fragestellung nach der Einleitung des Scheidungsverfahren, des Unterhaltes, des Sorgerechtes, des Umgangsrecht, des Zugewinnausgleich oder sogar Gewaltschutzverfahren für den Fall, dass die Ehe nicht streitig aufgelöst werden kann.


Soweit vielfach mittlerweile auch Discount ähnlich die „Online-Scheidung“ angeboten wird, sind derartige Angebote nach meiner Auffassung nur in den wenigsten Fällen realisierbar.

Sie benötigen konkreten Beratungsbedarf zu Fragestellungen wie und ob die gemeinsame Wohnung künftig noch genutzt werden kann, wie Sie Ihren eigenen Unterhalt finanzieren, wie gegebenenfalls der Unterhalt und die Sorge für die gemeinsamen Kinder geschaffen werden kann.

Sie benötigen Hilfe zur Durchsetzung dieser Ansprüche für den Fall, dass der andere Ehegatte Leistungen verweigert und Beratung dazu wie Besuchskontakte mit den Kinder möglichst streitfrei ausgeübt werden können, oder wie innerhalb der Ehe geschaffene Vermögenswerte, die gegebenenfalls nur einem Partner zustehen, ausgeglichen werden können.

Der Gesetzgeber hat diesem enormen Regelungsbedarf dadurch Rechnung getragen, dass für die Stellung des Scheidungsantrages zwingend anwaltliche Vertretung erforderlich ist. Das heißt, dass der Scheidungsantrag nur von einem Anwalt angefertigt und beim Familiengericht eingerichtet werden kann.


Erster Schritt zur Einleitung des Scheidungsverfahrens ist die Trennung. Beinhaltet und gemeint ist dabei auch heute vielfach noch unverändert eine Trennung von Tisch und Bett, wobei im Wesentlichen seitens die Formulierung „Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft“ verwandt wird.

Auch hier wird zwischenzeitlich den Änderungen unserer Gesellschaftsstruktur Rechnung getragen. Vielfach ist es den Ehegatten bereits wirtschaftlich nicht möglich direkt nach dem Trennungsentschluss auch getrennte Wohnungen zu erlangen. Dann ist grundsätzlich auch die Trennung innerhalb der ehelichen Wohnung ausreichend, allerdings ist es durchaus denkbar, dass das Gericht dann auch intensivere Auskünfte dazu begehrt, wie die Trennung innerhalb der Wohnung strukturell durchgeführt worden ist.


Grundsätzlich gilt, dass eine Ehe dann geschieden werden kann, wenn die Ehepartner ein Jahr voneinander getrennt gelebt haben. Kann sich einer der Ehepartner einem einvernehmlichen Antrag nicht anschließen, so kann diese Trennungsphase bis zu drei Jahren dauern, beziehungsweise ist gesetzlich eine Trennungszeit von drei Jahren vorgesehen, damit die Scheidung beantragt werden kann.


Das Trennungsjahr muss zum Scheidungstermin erfüllt sein. Da in den meisten Fällen zwingend der Versorgungsausgleich -Ausgleich der erworbenen Rentenanwartschaften- durchgeführt werden muss und hierfür eine Bearbeitungsdauer von zurzeit etwa drei Monaten anzusetzen ist, kann der Antrag auf Scheidung regelmäßig bereits zwei bis drei Monate vor Beendigung des Trennungsjahres eingereicht werden.


Zu regeln im Falle der Scheidung sind zudem etwa Fragen des Ehegattenunterhaltes, des Kindesunterhaltes, sowie die künftige Verwendung der Ehewohnung.



Sorgerecht



Haben Sie gemeinsame Kinder, so wird das Sorgerecht durch die Scheidung nicht aufgehoben, sondern die gemeinsame Sorge auch nach der vollzogenen Trennung und Scheidung gemeinsam ausgeübt. Eine exakte Definition dessen, was dass gemeinsame Sorgerecht letztendlich ausmacht, beziehungsweise wo gegebenenfalls in Folge der Trennung die Mitwirkung des jeweils anderen Ehegatten erforderlich ist, ist etwas problematisch und gesetzlich nicht zweifelsfrei normiert. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass Entscheidung die für Ihr Kind von erheblicher Bedeutung sind von beiden Eltern einvernehmlich getroffen werden müssen. Dies trifft jedenfalls die Schulwahl, etwaig die Wahl der Ausbildung, oder aber besonders intensive und gegebenenfalls gefährliche medizinische Eingriffe.

Es dürfte nachvollziehbar sein, dass allgemeine Angelegenheiten des täglichen Lebens, also etwa routinemäßige Arztbesuche, Entscheidungen über Teilnahme an schulischen Veranstaltungen durch den Ehegatten getroffen werden können, bei dem das Kind oder die Kinder ihren ständigen Aufenthalt haben. Die Teilnahme etwa an Pflegschaftssitzungen oder Elternsprechtagen indes bietet bereits hinreichend Anlass für Streitigkeiten, da die dortigen Informationen unter Umständen von erheblicher und richtungsweisender Bedeutung sind.


Das alleinige Sorgerecht ist der Ausnahmefall. Übertragen wird das Sorgerecht auf einen Elternteil aufgrund Antrages gegenüber dem Familiengericht. Stimmt der andere Elternteil der Übertragung nicht zu, so ist eine Übertragung nur dann möglich, wenn dies dem Wohl des Kindes entspricht. Dieser, gleichfalls etwas unbestimmte Rechtsbegriff wird regelmäßig nur dort erfüllt, wo dem einen Elternteil die Ausübung der elterlichen Sorge, gleich aus welchen Gründen, nicht möglich ist, oder nachhaltig dem Kindeswohl abträglich ist. Die Vielzahl der diesbezüglichen gerichtlichen Entscheidungen ist so groß, dass auch hier nur allgemeine Ausführungen getroffen werden können.