Erbrecht / Nachlassregelung nach deutschem Recht

Erbrecht ist, national wie international, eine ausgesprochen komplexe Materie. Mit nachfolgenden Ausführungen kann ich daher nur eine grundsätzliche Abfolge darstellen. Bitte beachten Sie auch, dass Ausführungen die auf Foren oder in sonstigen Beiträgen im Internet enthalten sind, zumeist auf Einzelfallentscheidungen bezogen sind oder von solch allgemeiner Natur sind, dass Ihre eigene Problemstellung in den seltensten Fällen tatsächlich genau getroffen wird.

Zunächst einmal grundsätzlich.

Die Folgen des Todes eines Menschen ergeben sich zu weiten Teilen aus den Vorschriften des Erbrechtes in den §§ 1922 ff  BGB. Dort ist geregelt, wie sich der Vermögensübergang vom Verstorbenen auf die Erben vollzieht und insbesondere gehindert wird, dass das vom Erblasser hinterlassene Vermögen, der sogenannte Nachlass herrenlos wird. Geregelt ist dort wer Erbe wird, wie das Vermögen des Erblassers zu verwalten ist und wer gegebenenfalls auch Ansprüche gegen den Erben als Inhaber des Nachlasses geltend machen kann.

Grundsätzlich geht das Vermögen als Ganzes im Wege der Universalsukzession auf den Erben über.

§ 1922
Gesamtrechtsnachfolge

(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.

Der Erbe tritt in die vermögensrechtliche Rechtsstellung des Erblassers ein. Die Besonderheit ist dabei, dass es keiner rechtsgeschäftlichen Veranlassung bedarf und der Erbe nicht einmal Kenntnis vom Tod des Erblassers und dem Anfall des Nachlasses haben muss.

Erbe wird der, der entweder nach dem Inhalt einer wirksamen Verfügung von Todeswegen das Vermögen oder Teile hiervon erhalten soll oder, für den Fall, dass eine Anordnung von Todeswegen fehlt, in der gesetzlichen Erbfolge beinhaltet ist.

Besteht weder eine letztwillige Verfügung, noch sind Erben vorhanden, wird der Nachlass gleichfalls nicht herrenlos, Erbe ist dann der Fiskus. Der Staat kann übrigens sein Erbrecht weder ausschlagen, noch hier drauf verzichten, mit der Folge, dass es keine herrenlose Erbschaft gibt.

Wie aber wird geerbt.

Grundsätzlich einmal gibt es ein gesetzliches Erbrecht der unmittelbaren Verwandten nach dem sogenannten Parentelsystem.

Danach werden die Verwandten in Ordnungen eingeteilt, mit der Folge, dass Verwandte vorhergehender Ordnungen, Verwandte nachfolgender Ordnung ausschließen. Verwandte der ersten Ordnung sind die Kinder des Erblassers, Verwandte der zweiten Ordnung die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, also Onkel und Tanten.

§ 1924
Gesetzliche Erben erster Ordnung

(1) Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers.

(2) Ein zur Zeit des Erbfalls lebender Abkömmling schließt die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge von der Erbfolge aus.

(3) An die Stelle eines zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebenden Abkömmlings treten die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge (Erbfolge nach Stämmen).

Sind diese nicht vorhanden, sind Erben der Dritten Ordnung die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. Dieses System setzt sich beliebig weiter fort.

§ 1928
Gesetzliche Erben vierter Ordnung

(1) Gesetzliche Erben der vierten Ordnung sind die Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.

(2) Leben zur Zeit des Erbfalls Urgroßeltern, so erben sie allein; mehrere erben zu gleichen Teilen, ohne Unterschied, ob sie derselben Linie oder verschiedenen Linien angehören.

(3) Leben zur Zeit des Erbfalls Urgroßeltern nicht mehr, so erbt von ihren Abkömmlingen derjenige, welcher mit dem Erblasser dem Grade nach am nächsten verwandt ist; mehrere gleich nahe Verwandte erben zu gleichen Teilen.

Innerhalb der ersten Ordnung, so unter den Abkömmlingen, werden die Erben und die Quote ihres Erbteils nach sogenannten Stämmen ermittelt. Dies ist dort von Relevanz, wo gesetzliche Erben der ersten Ordnung ihrerseits bereits verstorben und eigene Erben hinterlassen haben.

Die Modifikation erfährt das Erbrecht insbesondere durch die gesetzlichen Vorgaben der Begünstigung von Ehegatten.

Das gesetzliche Erbrecht der Ehegatten wird zum Einen davon bestimmt, ob Verwandte des Erblassers vorhanden sind und welcher Ordnung diese angehören und zum Anderen auch von der Frage, ob die Ehegatten eine Modifikation des gesetzlichen Güterstandes vorgenommen haben.

Nach rein erbrechtlicher Betrachtung erbt der Ehegatte neben den Verwandten erster Ordnung zu ¼. Voraussetzung für das Erbrecht des Ehegatten ist allerdings, dass die Ehe zum Zeitpunkt des Todes Bestand hatte.

Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten erfährt bei entsprechendem Güterstand eine Erhöhung.

Hinsichtlich nichtehelicher Kinder ist anzumerken, dass diese den ehelichen Kindern gleich gestellt sind.

Modifikation der gesetzlichen Erbfolge

Neben der gesetzlichen Erbfolge besteht auch die Möglichkeit den Nachlass durch eine Verfügung von Todeswegen zu regeln. Verfügung von Todeswegen ist regelmäßig das Testament, teilweise auch als letztwillige Verfügung bezeichnet. Eine gemeinschaftliche Errichtung mit dem jeweiligen Ehegatten ist möglich, das Gesetz sieht zudem die Errichtung eines Erbvertrages vor.

Mit der Verfügung von Todeswegen, dem Testament, will der Erblasser eine Änderung der gesetzlichen Regelung herbeiführen. Er kann darüber bestimmen, dass das Vermögen als Ganzes oder ein nicht unerheblicher Teil auf eine oder mehrere Personen nach seinem Gusto übergehen sollen. Neben der Universalsukzession gibt es dabei noch die Zuwendung eines Vermächtnisses, bezogen auf einzelne Vermögensgegenstände, oder Auflagen, gerichtet auf die bestimmte Verwendung eines zugewandten Gegenstandes.

Pflichtteilsrecht

Der Gesetzgeber hat dabei als Besonderheit hinsichtlich der freien Verfügbarkeit über den Nachlass nach Deutschem Recht das Pflichtteilsrecht gegründet. Danach müssen den Abkömmlingen Mindestanteile am Nachlass verbleiben, auch wenn diese testamentarisch grundsätzlich ausgeschlossen sind. Die Voraussetzungen hierzu sind gleichfalls recht komplex und umfassen auch die Themenbereiche einer möglichen Erbunwürdigkeit. Grundsätzlich pflichtteilsberechtigt sind danach die Abkömmlinge, die Eltern und der Ehegatte. Selbstverständlich bezieht sich dies auch auf den Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz. Eheliche und nichteheliche Kinder werden nach dem Gesetz gleich behandelt. Nicht pflichtteilsberechtigt sind demgegenüber etwa die Geschwister.

Die Voraussetzung eines Pflichtteilsanspruches wie auch die Berechnung hängen von einer Vielzahl von Faktoren ab.

Bereits anhand der kurzen vorstehenden Ausführungen können Sie erkennen, wie komplex das Erbrecht ist, angefangen von Erbfall über die Errichtung eines Testaments, bist etwa zu den Auswirkungen eines Scheidungsverfahren. Sollte sich auch nur ansatzweise eine Auseinandersetzung mit anderen Beteiligten oder eine sonstige Komplexität des Nachlasses zeigen, empfiehlt es sich dringend anwaltlichen Beistand zu suchen.